Satzung Friedenswerkstatt Mutlangen e.V.

§ 1. Name und Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Friedenswerkstatt Mutlangen e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Mutlangen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen unter der Nummer ….
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Die Mitglieder des Vereins sehen ihre Aufgabe darin, Frieden, Demokratie und soziale Gerechtigkeit zu fördern, Konflikte gewaltfrei zu lösen und einen eigenen Beitrag zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für die gegenwärtigen und die kommenden Generationen zu leisten.

Die Aufgaben des Vereins sind

  • Förderung der Völkerverständigung und Kommunikation über Friedensfragen sowie ökumenischer und interreligiöser Verständigung durch Zusammenarbeit, besonders durch internationale Jugendbegegnungen;
  • Anregung zur Auseinandersetzung mit den Ursachen gesellschaftlicher und zwischenstaatlicher Gewalt und Ermutigung zum Engagement für Frieden und Gewaltminderung;
  • Förderung und Einübung von Gewaltprävention und gewaltfreien Konfliktlösungsmodellen, besonders auch im Jugendbereich;
  • Förderung der Aufarbeitung und Darstellung des Spektrums von Problemen und des Ertrags von Erfahrungen aus gewaltfreiem Handeln in Mutlangen und anderswo durch Zeitzeugen, Text-, Bild- und Tondokumente im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten mit dem Ziel, zu einer wirksamen Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenbildung beizutragen und wichtige Ziele unserer Verfassung zur Geltung zu bringen;
  • In Anbetracht der landesgeschichtlichen Bedeutung der Mutlanger Ereignisse in den Achzigerjahren die Förderung der Einrichtung eines Archivs und eines kleinen Spezialmuseums.

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
  2. Der Verein strebt keine Gewinne an. Sämtliche finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden.
  3. Niemand darf durch Zuweisung von Gewinnanteilen, durch überhöhte Vergütung oder durch sonstige nicht leistungsbedingte Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die geltende Vereinssatzung anerkennt, unabhängig von Beruf, Konfession oder anderen Merkmalen.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand und nach dessen Bestätigung wirksam.
  3. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung (MV) festgesetzt wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen;
  • durch Austritt, der schriftlich zu jeder Zeit erklärt werden kann. Er wird mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam;
  • durch Ausschluß, der von den Mitgliedern des Vereinsvorstandes beschlossen werden kann. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen Ziel und Zwecke des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste MV anrufen, die dann mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet.
  • durch Streichung, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.

Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die für das laufende Geschäftsjahr bezahlt worden sind.

  1. Die MV kann beschließen, bestimmten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft zuzuerkennen.

Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, von der Zahlungsverpflichtung für den Mitgliedsbeitrag jedoch befreit.

§ 5. Haftung

Jedes Vereinsmitglied haftet – außer bei Vorliegen besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachung – nur mit seiner Beitragsverpflichtung. Der Verein haftet nach außen nur mit dem Eigenvermögen.

§ 6. Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7. Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Danach bleibt er bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, nämlich 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Kassierer/in.
  3. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder, darunter Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
  5. Der Vorstand entscheidet und handelt selbständig im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Vorbereitung der MV mit der Festlegung von Termin und Tagesordnung.
  6. Der Vorstand berichtet auf jeder MV von seiner Tätigkeit und der Situation des Vereins. Bei jeder ordentlichen MV wird für alle Vorstandsmitglieder der Antrag auf Entlastung gestellt.

§ 8. Mitgliederversammlung (MV)

  1. Eine ordentliche MV wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt, muß der Vorstand eine außerordentliche MV einberufen.
  2. Die Einladung zur MV hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin an alle Mitglieder zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
  3. Die MV ist für das gesamte Vereinsleben verantwortlich. Sie kann also zu allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen.
  4. Jede ordentliche MV ist beschlußfähig. Bei einer außerordentlichen MV muß zur Beschlußfähigkeit ein Viertel der Mitglieder anwesend sein. Über die gefaßten Beschlüsse einer MV ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung zu bestätigen.
  5. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  6. Die MV wählt zwei Mitglieder zu Kassenprüfer/innen. Diese berichten der MV über die Prüfung der Jahresabschlüsse.

§ 9. Satzungsänderung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur in einer ordentlichen MV mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Änderung des Vereinszwecks, der über eine sinngemäße Ergänzung hinausgeht, erfordert Dreiviertelmehrheit.

§ 10. Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche MV mit Dreiviertelmehrheit erfolgen. Die Absicht zur Auflösung muß in der Tagesordnung des Einladungsschreibens zur MV angegeben sein.
  2. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein MEDICO INTERNATIONAL, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand 2005

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Unser Spendenkonto

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