Satzung Friedens- und Begegnungsstätte Mutlangen

§1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: Friedens – und Begegnungsstätte Mutlangen. Er hat seinen Sitz in 73557 Mutlangen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen.

§2 – Zweck des Vereins

1.  Die Förderung der geistigen Auseinandersetzung mit der Gewaltfreiheit.

2.  Die Förderung von Toleranz, internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.

3.  Die Unterstützung von Personen und Gruppen, die für den Frieden arbeiten wollen:

    – die sich den Menschenrechten verpflichtet fühlen,

    – die sich gegen jede Form der politischen, religiösen, rassistischen, wirtschaftlichen und militärischen Unterdrückung einsetzen,

    – die für den Unweltschutz durch ökologische Lebens- und Produktionsweisen eintreten.

4.  Er macht Probleme des Friedens und Unfriedens in der Öffentlichkeit bewußt.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

1.  Alle natürlichen Personen können Mitglieder des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern wollen.

2.  Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen bedürfen des   Beschlusses der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt bei:

    a – schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand, die von diesem schriftlich bestätigt wird.

    b – Tod des Mitglieds.

    c – Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Die Gründe müssen dem         Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das betroffenen Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann entgültig entscheidet. Das Mitglied ist vor jeder Entscheidung zu hören.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–  die Mitgliederversammlung

–  der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr sind die Jahresberichte und Jahresabrechnungen zur Genehmigung und als Grundlage  für die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands vorzulegen.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

   – Aufgaben des Vereins

   – Richtlinien für die künftige Arbeit und die Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen eines Haushaltsvorschlages

   – Bildung des Vorstands

   – die Auflösung des Vereins

3. Zwei Mitglieder des Vorstands berufen nach Vorstandsbeschluss die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung vier Wochen vor deren Stattfindung abzusenden. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zwanzig Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

5. Beschlüsse werden durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer beurkundet.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassier/ der Kassiererin. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

§ 8 – Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Komitee für Grundrechte und Demokratie e. V., das es ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.2004 in beschlossen. Die Satzung vom 7. Juli tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

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Unser Spendenkonto

Konto der Friedenswerkstatt:

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Kreissparkasse Ostalb
Kontonummer: 800 268 499
BLZ: 614 500 50